NACHHALTIGKEIT UND TRANSPARENZ

Vorvertragliche Information zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken im Beratungsprozess (Art. 6 TVO)

In der neuen Transparenzverordnung wird dem Vermittler für Versicherungsanlageprodukten und kapitalbildenden Produkten vorgeschrieben, sich zu entscheiden, ob er bei der Vermittlung von diesen Produkten die Nachhaltigkeitsrisiken in die Beratung mit einbezieht oder nicht.

Wir werden die Nachhaltigkeitsrisiken nicht in unserer Beratung berücksichtigen, da diese in der Regel vor Vertragsabschluss in den Angebotsinformationen des Anbieters enthalten sind.

In unseren Beratungs- und Entscheidungsprozess werden weder die Nachhaltigkeitsrisiken noch die daraus resultierende Vergütungsunterschiede für und als Makler berücksichtigt.